So was liest Mann gerne
Hallo Nenja und Sandra mit dem FLITSCH-String,
Umtausch von verkauften Sachen liegt allein in der Kulanz des Verkäufers. Rechtsansprüche darauf bestehen nicht.
Davon zu unterscheiden sind aber Ansprüche bei fehlerhaften Sachen. Da bestehen sehr wohl Ansprüche gegen den Verkäufer. Seit 1.1.2002 sogar mit verlängerter Verjährungsfrist von zwei Jahren. Das Problem mit dem FLITSCH-String ist allerdings folgendes: Der Fehler muss bei Verkauf vorhanden gewesen sein, also der Wurm, der zu dem FLITSCH führte, musste schon zu dem Zeitpunkt drin gewesen sein. Das wird vom Gesetz her vermutet, wenn es innerhalb der ersten sechs Monate FLITSCH macht, danach muss das der Käufer darlegen und notfalls beweisen.
Das Beste wäre es natürlich, wenn der Hersteller eine Garantie gegeben hat, wogegen aber wahrscheinlich allerdings der hier geschilderte tragische Unfall spricht, denn wer auf solche Strings Garantie gibt, dürfte sich nicht all zu lange auf dem Markt behaupten können
Gruß
knackboy *grins*
P.S.
Sandra, in welcher Gegend müsste ich denn krank werden, wenn ich mal so einen Unfall live miterleben möchte?