cari_12062079Ärger mit der Versicherung? So beschweren Sie sich richtig
Mit einer Beschwerde können unzufriedene Versicherte außergerichtlich zur gewünschten Versicherungsleistung gelangen. Wohin kann ich mich wenden? Wie läuft das Beschwerdeverfahren ab? Über welchen Versicherer wird sich oft beschwert?
Beschwerde beim Versicherer
Irren ist menschlich. So kann auch die Meinung eines einzelnen Mitarbeiters nicht die Meinung der Geschäftsleitung wiedergeben. Es empfiehlt sich daher, sich schriftlich bei der Geschäftsleitung des Versicherer zu beschweren, sollten Sie unzufrieden sein.
Die Beschwerde beim Versicherer sollte, um Bearbeitungsumfang und Bearbeitungszeit so gering wie möglich zu halten, eine möglichst genaue Darstellung des Sachverhalts und der konkreten Beanstandung beinhalten. Eine Bitte um Begründung einer ablehnenden Entscheidung erleichtert die spätere Überprüfung, ob der Gang vor Gericht erfolgversprechend ist. Allerdings wird der Versicherer häufig bemüht sein, seinem Kunden bereits im Vorfeld einen Vorschlag zu unterbreiten.
Beschwerde bei der staatlichen Aufsichtsbehörde
Mit einer "offiziellen" Beschwerde bei der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) wird erreicht, dass die Aufsichtbehörde den Vorgang überprüfen muss. Die BaFin ist zuständig, wenn der betroffene Versicherer deren Aufsicht unterliegt, d.h. sie ist nicht für Beschwerden zuständig, die die gesetzliche Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung oder kommunale Schadenausgleiche betreffen, sowie für nur regional tätige Versicherungsunternehmen, die der Landesaufsicht unterstehen.
Gegenstand der Prüfung sind die Fragen, ob ein Versicherer sich gegenüber seinen Kunden rechtlich korrekt verhält und ob gegen das Unternehmen aufsichtsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Nach Angaben der Behörde bearbeitet diese jährlich etwa 20.000 Beschwerden von Versicherungsnehmern.
Beschwerden sind am besten schriftlich an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, einzureichen, da meist Kopien von Unterlagen (Schriftwechsel, Gutachten etc.) beizufügen sind.
Wichtig sind die Angaben von:
Name und Anschrift des Beschwerdeführers
Name und Anschrift des betroffenen Versicherers
die Art der Versicherung, die Versicherungsscheinnummer, evtl. die Schadennummer
Die BaFin prüft zunächst, ob der Fall bereits anhand dieser Angaben und Ihnen eingereichten Unterlagen abschließend beurteilt werden kann und führt die erforderlichen Maßnahmen Sachverhaltsaufklärung durch.
Zusätzlich wird vom Versicherer eine Stellungnahme angefordert. Der Versicherer muss dann ausführlich berichten und die Gründe für seine Entscheidung darlegen.
Allerdings handelt es sich bei der BaFin nicht um eine Schiedsstelle - einzelne Streitfälle können daher nicht verbindlich entscheiden werden.
Beschwerdestatistik
Die Beschwerdestatistik der BaFin wird jährlich veröffentlicht. Darin werden die bei der BaFin eingegangenen Beschwerden gegen die einzelnen Versicherer ausgewiesen. Die Beschwerdestatistik besitzt nur einen eingeschränkten Beurteilungswert zur Qualität eines Versicherers, da junge, expandierende Versicherer durch die Statistik unter Umständen benachteiligt werden. Nur ein oder zwei Beschwerden wirken sich bei diesen Versicherern überproportional negativ aus.
Zum Abruf der aktuellen Statistik siehe
Beschwerdestatistik Haftpflichtversicherung
Beschwerdestatistik Hausratversicherung
Beschwerdestatistik Kraftfahrtversicherung
Beschwerdestatistik Lebensversicherung
Beschwerdestatistik Private Krankenversicherung
Beschwerdestatistik Rechtsschutzversicherung
Beschwerdestatistik Unfallversicherung
Beschwerdestatistik Wohngebäudeversicherung
Beschwerde beim Ombudsmann
Viele deutsche Versicherer haben sich freiwillig der Entscheidung von privaten Streitschlichtern (Ombudsmänner) unterworfen. Die Ombudsmänner sind unabhängig und werden auf eine bestimmte Zeit bestellt. Für private Versicherungen außer private Krankenversicherungen, Kreditversicherungen und Rückversicherungen ist der "Versicherungsombudsmann e.V." (Leitung Prof. Wolfgang Römer) zuständig, für die Private Kranken- und Pflegeversicherung der "Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung" (Leitung Arno Surminski).
Die Verfahren sind kostenlos, eigene Kosten und Auslagen werden dem Antragsteller jedoch nicht erstattet (Hinzuziehung eines Rechtsanwalt, Telefon, Porto, Kopien usw.).
Während die Schiedssprüche in der Privaten Kranken- und Pflegeversicherung für den Beschwerdeführer und den Versicherer stets unverbindliche Empfehlungen sind, kann der "Versicherungsombudsmann e.V." bei Streitwerten bis 5.000 Euro eine einseitig für den Versicherer verbindliche Regelung treffen.
Sollte der Versicherte mit der Entscheidung nicht einverstanden sein, so kann er immer noch den Gerichtsweg beschreiten.
Weitere Informationen
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080 632
10006 Berlin
Tel.: 01804/224424
Fax: 01804/224425
http://www.versicherungsombudsmann.de
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Leipziger Straße 104
10117 Berlin
Tel.: 0180/2550-444
Fax: 030/20452785
http://www.pkv-ombudsmann.de